§ 16l – Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure

SPRENGG_1976 · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(1)Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen, 1.von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und
2.an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat.
(2)Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16l SPRENGG_1976 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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