SPRINDFG · Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen
(1)Auf die Gründung von Tochtergesellschaften, in denen jeweils Projekte mit Sprunginnovationspotential umgesetzt werden und deren Gründung zu den Kernaufgaben der SPRIND gehört, findet das Genehmigungsverfahren nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. Darüber hinaus kann die SPRIND Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen zur Förderung von Sprunginnovationen ohne Zustimmung des Bundes bis einschließlich 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens erwerben, erhöhen oder solche Beteiligungen veräußern.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über Anträge gemäß § 65 der Bundeshaushaltsordnung oberhalb 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens. Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen bei Anträgen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages widerspricht. Wenn innerhalb dieser Frist Widerspruch nach Satz 2 eingelegt wird, ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung erteilt hat. Sollte das Bundesministerium der Finanzen die Antragsunterlagen eines Antrags gemäß § 65 Bundeshaushaltsordnung für unvollständig befinden, weist es die Beteiligten unverzüglich auf die Notwendigkeit zu deren Ergänzung hin.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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