§ 1 – Möglichkeit der Spaltung

SPTRUG · Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

Eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau), deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, kann ihr Vermögen nach diesem Gesetz spalten. Die Spaltung ist möglich 1.als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder
2.als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschaften
gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Aktien der neuen Kapitalgesellschaften an die Treuhandanstalt oder im Falle des mittelbaren Besitzes von Geschäftsanteilen an die Gesellschaft, in deren Hand sich die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung befinden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 07.12.2017 – B 5 RS 1/16 RECLI:DE:BSG:2017:071217UB5RS116R0

    Besteht am Stichtag 30.6.1990 neben dem volkseigenen Betrieb (VEB) eine trotz Spaltung kraft Eintragung wirksam errichtete Kapitalgesellschaft, kommt ein Übergang der Arbeitgebereigenschaft des VEB im Sinn des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (juris: AAÜG) weder aufgrund einer durch das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (juris: SpTrUG) geheilten Einzelübertragung noch aufgrund einer Universalsukzession nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (juris: VoEigUmwV) in Betracht.

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