§ 4 – Spaltungsbericht

SPTRUG · Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

(1)Bei der Aufspaltung einer Aktiengesellschaft oder einer Aktiengesellschaft im Aufbau, durch die eine oder mehrere Aktiengesellschaften gegründet werden sollen, hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien sowie der Maßstab für ihre Aufteilung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen.
(2)In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
(3)Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht erklärt, auf seine Erstattung zu verzichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SPTRUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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