Art. 20 – Inkrafttreten

STANDOG · Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt

(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b und Artikel 8 Nr. 2 treten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3)Artikel 15 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1994, Artikel 15 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1995 und Artikel 15 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 18 tritt am 1. November 1993 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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