§ 2a

STATREGG · Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: 1.Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
2.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.Name oder Firma sowie Anschrift,
4.Rechtsform,
5.Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
6.bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2a STATREGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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