§ 3

STATREGG · Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

(1)Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben: 1.Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.Wirtschaftszweig,
3.Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
4.Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(2)Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nummer 4 mitgeteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 STATREGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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