§ 23 – Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

STBDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1)Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit ungenügend bewerten. In schweren Fällen kann er den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
(2)In Fällen schweren ungebührlichen Verhaltens kann der Prüfungsausschuß den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
(3)Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 STBDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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