§ 24 – Bewertung der Aufsichtsarbeiten
STBDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 21.11.2023 – VII R 15/21ECLI:DE:BFH:2023:U.211123.VIIR15.21.0
1. Die für die Anzahl der Prüfer und den Umgang mit etwaigen Bewertungsdifferenzen in §§ 35, 37b des Steuerberatungsgesetzes und §§ 10 und 24 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) getroffenen Regelungen für die Steuerberaterprüfung genügen der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass es diesbezüglich in Berufszugangsprüfungen einer rechtssatzmäßigen Festlegung bedarf. 2. Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren erfordert eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer. Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausurbewertungen durch eine Prüfermehrheit ist --anders als eine "offene" Überdenkung-- unzulässig. Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).
- BFH, Beschl. v. 08.07.2014 – VII B 158/13
1. NV: Es ist keine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt sind, im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens den erfolgten Punkteabzug in Abweichung von diesem Schema mit bisher nicht vorgebrachten Kritikpunkten zu rechtfertigen . 2. NV: Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann ein Prüfer seine Bewertung erläutern und dabei auch auf Gesichtspunkte eingehen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen . 3. NV: Die Bereitstellung eines Prüfungsschemas durch die Prüfungsbehörde ist zulässig, denn eine solche Anleitung, der keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, stellt ein zulässiges Hilfsmittel bei der Bewertung der Steuerberaterklausuren dar, das den Beurteilungsspielraum des Prüfers nicht einengt und hinreichend Raum für eigene Beurteilungen und Abweichungen belässt . 4. NV: Seine prüfungsspezifischen Erwägungen muss der Prüfer nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen . 5. NV: Der Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass der Prüfer die Klausur mit Randbemerkungen oder Hinweisen versieht, aus denen die einzelnen Gründe für die Punktevergabe hervorgehen . 6. NV: Im Überdenkungsverfahren sind nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings zu berücksichtigen .
- BFH, Beschl. v. 08.07.2014 – VII B 129/13
1. NV: Der Frage, unter welchen Voraussetzungen "Erstgutachterbesprechungen" zulässig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Aus der Nichterwähnung solcher Besprechungen in der DVStB kann nicht auf ihre Unzulässigkeit geschlossen werden. 3. NV: Aus den Regelungen der DVStB kann kein Verbot abgeleitet werden, nach dem es den Prüfern und Dritten, wie z.B. Vertretern von Ministerien und Steuerberaterkammern, verwehrt ist, sich in allgemeiner Form über Probleme im Zusammenhang mit der Abnahme der Steuerberaterprüfung auszutauschen. 4. NV: Die Frage, welchen Anforderungen die Einwendungen des Prüflings gegen schriftliche Bewertungen genügen müssen, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
- BFH, Beschl. v. 28.08.2012 – VII B 15/12
1. NV: Ein als "Erstgutachterbesprechung" bezeichnetes, auf freiwilliger Basis anberaumtes Treffen der mit der Bewertung einer Aufsichtsarbeit betrauten Prüfer, bei dem sich diese über allgemeine Probleme und Fragen der Aufsichtsarbeit austauschen, verstößt nicht gegen Prüfungsvorschriften. Auf die gesetzliche Pflicht des Prüfers, die ihm zugeteilte Arbeit persönlich zu bewerten, hat ein solcher Meinungsaustausch keinen Einfluss . 2. NV: Es ist rechtlich geklärt, dass bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen unterschieden werden muss. Mit der Behauptung, das FG habe eine angefochtene Bewertung zu Unrecht dem Bereich prüfungsspezifischer Wertungen zugeordnet, wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt .
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