§ 27 – Bewertung der mündlichen Prüfung

STBDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1)In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
(2)Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.
(3)Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 STBDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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