§ 5 – Sonstige Nachweise

STBDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1)Einem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ist eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.
(2)Einem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen: 1.ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes oder ein gleichgestellter Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,
2.sofern die Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und soweit nach § 37a Absatz 3 Satz 5 bis 7 des Steuerberatungsgesetzes erforderlich, ein Nachweis, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von sechzehn Wochenstunden steuerberatend tätig war,
3.ein Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 und 6 des Steuerberatungsgesetzes über die erlangten Kenntnisse in den Prüfungsgebieten, die entfallen sollen.
(3)Die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann im begründeten Einzelfall angefordert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 STBDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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