§ 19 – Erlöschen der Anerkennung

STBERG · Steuerberatungsgesetz

(1)Die Anerkennung erlischt durch 1.Auflösung des Vereins;
2.Verzicht auf die Anerkennung;
3.Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2)Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 STBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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