§ 22 – Geschäftsprüfung
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 14.04.2011 – VII B 222/10
1. NV: § 22 Abs. 3 StBerG listet beispielhaft und nicht abschließend auf, wann die Besorgnis der Befangenheit eines Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins besteht. 2. NV: Die Besorgnis der Befangenheit besteht bei allen Personen, die in enger verwandtschaftlicher Beziehung zu Vereinsorganen stehen. Eine solche enge verwandtschaftliche Beziehung liegt jedenfalls vor, wenn der Geschäftsprüfer mit dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins in gerader Linie ersten Grades verwandt ist .
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