§ 11 – Zweck

STBPPV · Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

(1)Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer untereinander.
(2)Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen verwendet werden, soweit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen Zugang eröffnet haben. Dies gilt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt.
(3)Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der Steuerberaterkammern gleich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 17.09.2025 – X R 11, 12/24, X R 11/24, X R 12/24ECLI:DE:BFH:2025:U.170925.XR11.24.0

    1. Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich --selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert würde, was hier nicht zu entscheiden ist-- bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm --bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO-- jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten begründet ein Irrtum über das einzuhaltende Verfahrensrecht nicht stets ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden. Zwar kann ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren eine Fristversäumnis meist nicht entschuldigen. Jedoch kommt bei Irrtümern über verfahrensrechtliche Fragen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung weder durch das Gesetz noch durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung geklärt waren, die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 STBPPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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