§ 8 – Datensicherheit; unbefugter Zugriff

STBPPV · Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

(1)Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses keiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn erstellten Zugangsdaten geheim zu halten.
(2)Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 1.Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt sind oder
2.einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt geworden sind.
(3)Die Bundessteuerberaterkammer hat einen Handlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs auf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 STBPPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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