§ 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.08.2025 – 3 StR 85/25ECLI:DE:BGH:2025:190825B3STR85.25.0
- BGH, Beschl. v. 25.03.2021 – 3 StR 10/20ECLI:DE:BGH:2021:250321B3STR10.20.0
- BGH, Urt. v. 14.06.2018 – 3 StR 585/17ECLI:DE:BGH:2018:140618U3STR585.17.0
1. Für eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB genügt eine Mindestanzahl von drei Gruppenmitgliedern jedenfalls dann, wenn sie an einem Ort zusammenwirken. In diesem Fall muss die Personenmehrheit weder eine Organisationsstruktur aufweisen noch auf längere Zeit angelegt sein; ausreichend ist ein spontaner Zusammenschluss für eine einmalige Unternehmung. 2. Eine Gruppe verfügt gemäß § 127 StGB nur dann über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Ausstattung mit derartigen Gegenständen für den gemeinsamen Gruppenzweck wesentlich ist und zugleich nach deren Art und Gefährlichkeit den Charakter des Personenzusammenschlusses (mit-)bestimmt. Für die Beurteilung von Gegenständen als gefährliche Werkzeuge kommt es - neben ihrer objektiven Beschaffenheit - darauf an, ob ihnen nach dem Gruppenzweck für den Fall der Verwendung eine waffengleiche Funktion zukommt.
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