§ 130 – Volksverhetzung
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0
Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.
- BGH, Beschl. v. 09.12.2025 – 3 StR 472/25ECLI:DE:BGH:2025:091225B3STR472.25.0
- BGH, Urt. v. 24.07.2025 – 3 StR 382/24ECLI:DE:BGH:2025:240725U3STR382.24.0
1. Zahlungen, die ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Entlohnung für seine Beteiligungsakte erhält und aus Erlösen stammen, die durch die Beteiligungsakte generiert worden sind, unterliegen als durch, nicht für die Tat Erlangtes der Einziehung von Taterträgen. 2. Zahlungen an einen Täter im Anschluss an eine Tat, mit denen diesem von ihm zuvor verauslagte Kosten für die Tatbegehung erstattet werden sollen, sind Taterträge, keine Tatmittel.
- BGH, Beschl. v. 24.07.2025 – 3 StR 382/24ECLI:DE:BGH:2025:240725B3STR382.24.0
- BGH, Beschl. v. 04.02.2025 – 3 StR 468/24ECLI:DE:BGH:2025:040225B3STR468.24.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.12.2024 – 1 BvR 752/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241203.1bvr075224
- BGH, Urt. v. 25.09.2024 – 3 StR 32/24ECLI:DE:BGH:2024:250924U3STR32.24.0
- BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 StR 141/23ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR141.23.0
1. Das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung in § 85 StGB entspricht dem Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG; die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht maßgebend. 2. § 85 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Deshalb haben die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung der verbotenen Organisation als Vereinigung und der Verbotsgrund ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung Tatbestandwirkung.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.05.2023 – 1 BvR 2124/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230523.1bvr212421
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2023 – 6 C 8/21ECLI:DE:BVerwG:2023:260423U6C8.21.0
1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben sich spezifische Anforderungen nicht nur an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen. 2. Maßgeblich bei der Ermittlung des Inhalts einer Meinungsäußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 u. a. - BVerfGE 93, 266 <295>). 3. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung des Straftatbestands der Volksverhetzung führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 - NJW 2009, 3503).
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