§ 303a – Datenveränderung

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 303a STGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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