§ 326 – Unerlaubter Umgang mit Abfällen
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 14.07.2022 – 6 StR 227/21ECLI:DE:BGH:2022:140722U6STR227.21.0
- BGH, Beschl. v. 05.08.2021 – 2 StR 307/20ECLI:DE:BGH:2021:050821B2STR307.20.1
1. § 326 Abs. 1 StGB ist auch in der 2. Tatvariante (wesentliche Abweichung von einem zugelassenen Verfahren) ein abstraktes Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass die Tathandlung außerhalb einer zugelassenen Anlage erfolgt. 2. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Abweichung im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB ist insbesondere dann erfüllt, wenn von dem durch den zuständigen Hoheitsträger in einer Genehmigung oder durch Auflagen und Anordnungen zugelassenen Verfahren derart abgewichen wird, dass die gefährlichen Wirkungen des Abfalls für Mensch oder Umwelt weiterhin vorhanden sind. Maßgebend ist, ob gegen jene Vorgaben verstoßen wurde, deren Einhaltung gerade zur Beseitigung des Gefahrenpotentials des Abfalls hätte führen sollen.
- BGH, Urt. v. 30.07.2020 – 4 StR 419/19ECLI:DE:BGH:2020:300720U4STR419.19.0
- BGH, Beschl. v. 15.08.2018 – 1 StR 392/17ECLI:DE:BGH:2018:150818B1STR392.17.0
- BGH, Urt. v. 23.10.2013 – 5 StR 505/12
1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall. 2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB.
- BGH, Urt. v. 20.02.2013 – 5 StR 306/12
1. Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der historische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. 2. Zum Ermessen nach § 111i Abs. 2 StPO und zur Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge für die Beanstandung der Nichtanwendung dieser Vorschrift.
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