§ 327 – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.09.2021 – 2 WD 11/21ECLI:DE:BVerwG:2021:280921U2WD11.21.0
Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben zu nötigen, ist die Herabsetzung im Dienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
- BGH, Urt. v. 23.10.2013 – 5 StR 505/12
1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall. 2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB.
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