§ 333 – Vorteilsgewährung

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 31.08.2023 – 5 StR 447/22ECLI:DE:BGH:2023:310823U5STR447.22.0
  • BGH, Urt. v. 18.11.2020 – 2 StR 246/20ECLI:DE:BGH:2020:181120U2STR246.20.0
  • BGH, Urt. v. 18.11.2020 – 2 StR 317/19ECLI:DE:BGH:2020:181120U2STR317.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 08.09.2020 – 2 WD 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:080920U2WD18.19.0

    1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren erstreckt werden. 2. Die Möglichkeit, Soldatenvertreter wegen grober Pflichtverletzungen nach § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem Personalrat auszuschließen, hindert die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht. 3. Bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.

  • BGH, Urt. v. 18.10.2017 – 2 StR 529/16ECLI:DE:BGH:2017:181017U2STR529.16.0
  • BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – 1 StR 399/14

    Eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt eine zweistufige Prüfung der Amtsträgerschaft voraus. Zunächst ist seine Stellung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats zu beurteilen und bejahendenfalls (kumulativ) nach deutschem Recht.

  • BGH, Urt. v. 04.09.2013 – 5 StR 152/13
  • BGH, Urt. v. 26.05.2011 – 3 StR 492/10
  • BGH, Beschl. v. 08.02.2011 – 1 StR 490/10

    Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss an; maßgeblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht .

  • BGH, Beschl. v. 09.12.2010 – 3 StR 312/10

    Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortführung von BGH, 16. Juli 2004, 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214 und BGH, 19. Juni 2008, 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290).

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