§ 35 – Entschuldigender Notstand
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 14.12.2023 – 3 StR 185/23ECLI:DE:BGH:2023:141223U3STR185.23.0
- BGH, Urt. v. 02.08.2023 – 5 StR 80/23ECLI:DE:BGH:2023:020823U5STR80.23.0
- BVerwG, Urt. v. 10.03.2022 – 2 WD 7/21ECLI:DE:BVerwG:2022:100322U2WD7.21.0
1. Ein Soldat, der einen rechtswidrigen, aber verbindlichen Befehl befolgt, handelt hinsichtlich der mit der Befehlsausführung verbundenen Dienstpflichtverletzungen ohne Schuld. 2. Auf Befehlsnotstand kann sich auch ein Soldat berufen, der einen rechtswidrigen und unverbindlichen gefährlichen Befehl befolgt, ohne dabei eine Straftat zu begehen. 3. § 35 Abs. 2 StGB gilt entsprechend für einen Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Befehls.
- BGH, Beschl. v. 23.05.2012 – 1 StR 208/12
- BGH, Beschl. v. 27.10.2010 – 2 StR 505/10
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