§ 34 – Rechtfertigender Notstand
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 4 StR 367/24ECLI:DE:BGH:2024:231024B4STR367.24.0
- BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 4 StR 257/24ECLI:DE:BGH:2024:091024B4STR257.24.0
- BGH, Urt. v. 27.03.2024 – 2 StR 337/23ECLI:DE:BGH:2024:270324U2STR337.23.0
- BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180724.2bvr030915
1. a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar. b) Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. 2. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden. 3. Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.
- BGH, Urt. v. 13.09.2017 – 2 StR 238/16ECLI:DE:BGH:2017:130917U2STR238.16.0
- BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0
Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
- BGH, Beschl. v. 28.06.2016 – 1 StR 613/15ECLI:DE:BGH:2016:280616B1STR613.15.0
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein.
- BGH, Urt. v. 09.07.2015 – III ZR 329/14
1. Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Schädigers. 2. Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB aus.
- BGH, Urt. v. 08.01.2015 – I ZR 123/13
Abgabe ohne Rezept 1. Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. 2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV erfordert eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und insbesondere zuvor nicht untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet. 3. Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt sind.
- BGH, Beschl. v. 16.09.2010 – AK 12/10
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