§ 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:030925BSTB42.25.0
Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.
- BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – StB 37/25ECLI:DE:BGH:2025:210825BSTB37.25.0
- BGH, Urt. v. 15.02.2024 – 5 StR 283/23ECLI:DE:BGH:2024:150224U5STR283.23.0
- BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – 1 StR 223/23ECLI:DE:BGH:2023:291123B1STR223.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.04.2018 – 6 VR 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0
1. Die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordern ist, umfasst als Voraussetzung zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde als solche. 2. Wartet der Antragsteller nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, ist sein Eilantrag grundsätzlich nicht unzulässig. Er trägt lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und, wenn die Behörde das Auskunftsbegehren alsbald erfüllt, im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts.
- BGH, Urt. v. 19.10.2017 – 3 StR 211/17ECLI:DE:BGH:2017:191017U3STR211.17.0
- BGH, Urt. v. 16.03.2017 – 4 StR 545/16ECLI:DE:BGH:2017:160317U4STR545.16.0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.07.2015 – 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150713.1bvr108913
- BVerwG, Urt. v. 16.01.2014 – 2 WD 31/12
1. Beruhen die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis, dessen Vereinbarkeit mit dem Ermittlungsergebnis das Strafgericht nicht geprüft hat, hat ein Wehrdienstgericht Anlass, nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO (juris: WDO 2002) die nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen. 2. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei einer Vorteilsannahme jedenfalls dann die Höchstmaßnahme, wenn ein Stabsoffizier und Dezernatsleiter einen fünfstelligen Euro-Betrag annimmt.
- BGH, Urt. v. 04.09.2013 – 5 StR 152/13
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