§ 8 – Zeit der Tat
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – 2 StR 18/17ECLI:DE:BGH:2017:070917B2STR18.17.0
- BGH, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 StR 532/16ECLI:DE:BGH:2017:270117B1STR532.16.0
- BGH, Beschl. v. 17.06.2015 – 4 StR 196/15
- BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VIII R 31/08
1. NV: Eine Steuerfestsetzung nach StraBEG erfolgt nur bei einer Steuerhinterziehung, die im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bereits vollendet war . 2. NV: Eine strafbefreiende Erklärung ist folglich nicht wirksam bei Nichtabgabe einer Steuererklärung und unterbliebener Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum, für den zum 17. Oktober 2003 die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren .
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