Art. 6 – Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln

STGBEG · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

(1)Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2)Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 11.09.2013 – XI B 111/12

    NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen darf ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte .

  • BFH, Beschl. v. 17.03.2011 – III B 46/11

    1. NV: Ein privatärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen bescheinigt, genügt nicht, um sein Ausbleiben im Beweistermin zu entschuldigen . 2. NV: Die Bemessung des Ordnungsgeldes in Höhe von lediglich 50 € bedarf keiner besonderen Begründung; ein Ordnungsgeld in dieser Höhe braucht auch nicht herabgesetzt zu werden, wenn die Klage nach seiner Festsetzung zurückgenommen wird .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 STGBEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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