§ 6 – Transparenz

STIFTFING · Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

(1)Politische Stiftungen legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien enthält. Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Das Ergebnis ist der Stelle vorzulegen, bei welcher der Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde.
(2)Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, sind mit dem Namen des Spenders im Jahresbericht der jeweiligen politischen Stiftung zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 STIFTFING und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 STIFTFING direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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