§ 7 – Zuständigkeit

STIFTFING · Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

(1)Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig. Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.
(2)Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 STIFTFING und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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