§ 7 – Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung

STIMMRMV · Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 STIMMRMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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