§ 1 – Bewerbungs- und Auswahlverfahren

STIPGDV · Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt 1.die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,
2.die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,
3.die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,
4.den Ablauf des Auswahlverfahrens und
5.die Bewerbungsfristen.
Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 STIPGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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