§ 5 – Beirat

STIPGDV · Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

(1)Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft: 1.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden,
2.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen,
3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
4.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber,
5.je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
6.eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wissenschaft sowie
7.eine Vertreterin oder einen Vertreter des Deutschen Studentenwerk e. V.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz berufen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.
(2)Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder eine von diesem beauftragte Stelle. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 STIPGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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