§ 100 – Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 6/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV6.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV2.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV7.19.0
1. Gegen die gerichtliche Anordnung einer Postbeschlagnahme im Zuge eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder zur Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens einer verbotenen Vereinigung steht dem Betroffenen nachträglicher Rechtsschutz nur in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO offen. 2. Die Zuständigkeit für ein solches Rechtsschutzbegehren geht nicht in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das für die Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständige Bundesverwaltungsgericht über. 3. Die Anordnung vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen durch das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein durch Tatsachen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegen kann. Dieser begründete Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). 4. Vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einzelne Personen können regelmäßig zur Klärung dieser Fragen beitragen, wenn es sich vermutlich um führende Mitglieder des Vereins handelt. 5. Dieser Beurteilungsmaßstab ist auch anzuwenden, wenn solche Maßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens angeordnet werden. Neben der auf konkrete Tatsachen gestützten Erwartung, Vereinsvermögen aufzufinden, bedarf es zusätzlich eines vollziehbaren Verbotsbescheids und einer vollziehbaren Beschlagnahme des Vereinsvermögens.
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV3.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 1/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV1.19.0
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