§ 100a – Telekommunikationsüberwachung
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 8/26ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR8.26.0
- BGH, Beschl. v. 20.01.2026 – 3 StR 495/25ECLI:DE:BGH:2026:200126B3STR495.25.0
Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 25.11.2025 – 1 BvR 2317/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251125.1bvr231725
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2025 – 1 BvR 177/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250709.1bvr017723
- BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250624.1bvr018023
1. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. 2. a) Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der auf einem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein IT-System eingegriffen wird (erweiterte Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO), ist allein am IT-System-Grundrecht zu messen. b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände. Ermächtigt aber eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom IT-System-Grundrecht verdrängt. c) Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt. 3. Eine Befugnisnorm, die dazu ermächtigt, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben, die auch solche der laufenden Fernkommunikation umfassen (Online-Durchsuchung), ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Befugnis zur Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen.
- BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – 2 StR 75/25ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR75.25.0
- BGH, Urt. v. 09.01.2025 – 1 StR 54/24ECLI:DE:BGH:2025:090125U1STR54.24.0
Verwertbarkeit von Anom-Daten.
- BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – 2 StR 19/24ECLI:DE:BGH:2024:181224B2STR19.24.0
- BGH, Beschl. v. 21.08.2024 – 2 ARs 147/24ECLI:DE:BGH:2024:210824B2ARS147.24.0
- C-670/22 – Staatsanwaltschaft Berlin gegen M.NECLI:EU:C:2024:372
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/41/EU – Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen – Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden – Voraussetzungen für den Erlass – Dienst zur Verschlüsselung von Telekommunikation – EncroChat – Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung – Verwertung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlangten Beweismitteln
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