§ 111k – Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – V ZB 60/25ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB60.25.0
Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
- BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 12.02.2020 – 2 BvR 718/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200212.2bvr071818
- BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – V ZB 75/18ECLI:DE:BGH:2019:211119BVZB75.18.0
Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.
- BGH, Urt. v. 16.05.2019 – III ZR 6/18ECLI:DE:BGH:2019:160519UIIIZR6.18.0
1. In einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 3. Februar 2005 - III ZR 271/04, NJW 2005, 988). 2. Der von der Beschlagnahme betroffene Dritte ist für Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände entstehen, nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu entschädigen.
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