§ 159 – Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2)Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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