§ 160 – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2)Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3)Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4)Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251210.1bvr244925
  • BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR35.24.0
  • BGH, Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23ECLI:DE:BGH:2024:161224U6STR335.23.0
  • BGH, Beschl. v. 18.01.2024 – 5 StR 473/23ECLI:DE:BGH:2024:180124B5STR473.23.1
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231115.1bvr005223
  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV2.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV7.19.0

    1. Gegen die gerichtliche Anordnung einer Postbeschlagnahme im Zuge eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder zur Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens einer verbotenen Vereinigung steht dem Betroffenen nachträglicher Rechtsschutz nur in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO offen. 2. Die Zuständigkeit für ein solches Rechtsschutzbegehren geht nicht in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das für die Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständige Bundesverwaltungsgericht über. 3. Die Anordnung vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen durch das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein durch Tatsachen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegen kann. Dieser begründete Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). 4. Vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einzelne Personen können regelmäßig zur Klärung dieser Fragen beitragen, wenn es sich vermutlich um führende Mitglieder des Vereins handelt. 5. Dieser Beurteilungsmaßstab ist auch anzuwenden, wenn solche Maßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens angeordnet werden. Neben der auf konkrete Tatsachen gestützten Erwartung, Vereinsvermögen aufzufinden, bedarf es zusätzlich eines vollziehbaren Verbotsbescheids und einer vollziehbaren Beschlagnahme des Vereinsvermögens.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV3.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 1/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV1.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 8/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV8.19.0

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