§ 222a – Mitteilung der Besetzung des Gerichts
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 5 StR 605/25ECLI:DE:BGH:2026:240326B5STR605.25.0
- BGH, Beschl. v. 18.09.2025 – StB 47/25ECLI:DE:BGH:2025:180925BSTB47.25.0
- BGH, Beschl. v. 27.02.2024 – 5 StR 604/23ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR604.23.0
- BGH, Beschl. v. 02.02.2022 – 5 StR 153/21ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR153.21.0
1. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO nicht eröffnet war, wird durch diese Entscheidung die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert. 2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Besetzungsrüge nicht entgegen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 24, 30, 31 StPO verkannt werden und so in objektiv willkürlicher Weise in die Gerichtsbesetzung eingegriffen wird. 3. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt.
- BGH, Beschl. v. 06.01.2021 – 5 StR 519/20ECLI:DE:BGH:2021:060121B5STR519.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.10.2018 – 2 WD 17/18ECLI:DE:BVerwG:2018:191018B2WD17.18.0
- BGH, Urt. v. 20.05.2015 – 2 StR 45/14
Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den neuen Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Besetzung der Strafkammer mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (Fortführung von BGH, 2. November 2005, 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267).
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