§ 222b – Besetzungseinwand

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2)Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
(3)Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 18.09.2025 – StB 47/25ECLI:DE:BGH:2025:180925BSTB47.25.0
  • BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – StB 17/25ECLI:DE:BGH:2025:150525BSTB17.25.0
  • BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – StB 10/25ECLI:DE:BGH:2025:200325BSTB10.25.0
  • BGH, Beschl. v. 27.02.2024 – 5 StR 604/23ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR604.23.0
  • BGH, Beschl. v. 25.07.2023 – StB 42/23ECLI:DE:BGH:2023:250723BSTB42.23.0
  • BGH, Beschl. v. 17.01.2023 – 2 StR 87/22ECLI:DE:BGH:2023:170123B2STR87.22.0

    1. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Sinne von § 222b Abs. 3 StPO präkludiert den Besetzungseinwand in der Revision gemäß § 338 Nr. 1 Halbs. 2 Buchst. b StPO nur dann, wenn sie vor Urteilsverkündung erlassen und dem Rügeführer bekanntgemacht wurde. 2. „Befördern“ im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB setzt die Herbeiführung eines Ortswechsels voraus; tatbestandsmäßig ist ein Handeln des Täters nur dann, wenn das Tatopfer für wenigstens geraume Zeit an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort verbracht wird. Fahrten, die innerhalb eines bereits bestehenden Ausbeutungsverhältnisses durchgeführt werden und die von vorneherein darauf angelegt sind, das Tatopfer sehr zeitnah an ihren länger währenden Aufenthaltsort zurückzubringen, sind kein „Befördern“ im Sinne des § 232 StGB.

  • BGH, Beschl. v. 02.02.2022 – 5 StR 153/21ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR153.21.0

    1. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO nicht eröffnet war, wird durch diese Entscheidung die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert. 2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Besetzungsrüge nicht entgegen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 24, 30, 31 StPO verkannt werden und so in objektiv willkürlicher Weise in die Gerichtsbesetzung eingegriffen wird. 3. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211216.2bvr207621
  • BGH, Urt. v. 29.10.2021 – 5 StR 443/19ECLI:DE:BGH:2021:291021U5STR443.19.0
  • BGH, Beschl. v. 20.04.2021 – StB 13 - 15/21, StB 13/21, StB 14/21, StB 15/21ECLI:DE:BGH:2021:200421BSTB13.21.0

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