§ 245 – Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 StR 147/25ECLI:DE:BGH:2026:260326B5STR147.25.0
- BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – 5 StR 548/24ECLI:DE:BGH:2025:040625B5STR548.24.0
- BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – 6 StR 367/22ECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR367.22.0
- BGH, Urt. v. 14.12.2022 – 6 StR 338/22ECLI:DE:BGH:2022:141222U6STR338.22.0
- BGH, Beschl. v. 05.07.2022 – 5 StR 12/22ECLI:DE:BGH:2022:050722B5STR12.22.0
- BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – 5 StR 450/21ECLI:DE:BGH:2022:120522B5STR450.21.0
- BGH, Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19ECLI:DE:BGH:2021:010721U3STR518.19.0
1. Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar. 2. Die Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen den Schuldspruch i.S.d. § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Sie unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind. Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 13 EMRK, nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 StR 628/17, juris). 3. Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsverfahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Vermögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr (Aufgabe von BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese wirkt sich auch nicht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB aus. 4. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gilt auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Wird nicht das ursprünglich Erlangte, sondern dessen Wertersatz übertragen, ist die Haftung des Übernehmenden nach § 73b Abs. 2 StGB auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte beschränkt und erfordert auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. 5. Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa - unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten - durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45). 6. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für versuchte Taten.
- BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – KRB 60/17ECLI:DE:BGH:2018:091018BKRB60.17.0
Flüssiggas III 1. Die Möglichkeit, einen (präsenten) Zeugen sofort zu vernehmen, kann - auch wenn § 245 Abs. 2 StPO im Bußgeldverfahren unanwendbar ist - ein Umstand sein, der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters bedeutsam und bei der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu berücksichtigen ist. 2. Rechtlich und tatsächlich komplexe Kartellbußgeldverfahren zählen grundsätzlich nicht zu den von § 77 Abs. 3 OWiG erfassten Regelfällen. Vielmehr ist in derartigen Kartellbußgeldsachen - zumindest wenn es um zentrale Fragen geht - in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) zu begründen, weshalb die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
- BGH, Beschl. v. 04.04.2017 – 3 StR 71/17ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR71.17.0
- BGH, Beschl. v. 22.09.2015 – 4 StR 355/15
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