§ 28 – Rechtsmittel

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2)Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2026 – IX ZB 5/25ECLI:DE:BGH:2026:050326BIXZB5.25.0

    1.    Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft. 2.    Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, MDR 2007, 288).

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – 2 StR 51/23ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR51.23.0
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – 3 StR 434/22ECLI:DE:BGH:2023:080323B3STR434.22.0
  • BGH, Beschl. v. 02.02.2022 – 5 StR 153/21ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR153.21.0

    1. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO nicht eröffnet war, wird durch diese Entscheidung die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert. 2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Besetzungsrüge nicht entgegen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 24, 30, 31 StPO verkannt werden und so in objektiv willkürlicher Weise in die Gerichtsbesetzung eingegriffen wird. 3. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt.

  • BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 18.02.2019 – 2 BvR 229/19ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190218.2bvr022919
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.05.2014 – 2 BvR 599/14
  • BVerwG, Beschl. v. 05.01.2010 – 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09

    1. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Gesuch auf Ablehnung eines erkennenden Richters durch Beschluss zurückgewiesen, kann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO (juris: WDO 2002) i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dieser Beschluss nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden; dies führt dazu, dass die zusammen mit der Berufung eingelegte Beschwerde als Besetzungsrüge im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs wegen der richterlichen Verhandlungsführung, die rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt (hier Verheimlichung des Ergebnisses von Nachermittlungen und Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten). 3. Wird in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung der Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft als Zeuge angehört, ist wegen der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO während der Dauer der Vernehmung ein anderer Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Sitzung hinzuzuziehen; die Hinzuziehung eines weiteren Sitzungsvertreters ist in einem solchen Fall auch für die Dauer des Schlussplädoyers erforderlich, um sicherzustellen, dass der als Zeuge vernommene Wehrdisziplinaranwalt seine Aussage im Schlussvortrag nicht selbst würdigen muss.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 28 STPO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.