§ 310 – Weitere Beschwerde

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1.eine Verhaftung,
2.eine einstweilige Unterbringung oder
3.einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.
(2)Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 310 STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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