§ 373 – Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 31.08.2023 – 4 StR 435/22ECLI:DE:BGH:2023:310823U4STR435.22.0
- BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 5 StR 387/18ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR387.18.0
Das Verbot der Verschlechterung schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten, von seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge auch dann aus, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre.
- BGH, Beschl. v. 10.05.2011 – 4 StR 144/11
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