§ 410 – Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – 5 StR 6/23ECLI:DE:BGH:2023:240523B5STR6.23.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.01.2023 – 2 BvR 2697/18ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr269718
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 05.10.2020 – 2 BvR 554/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr055420
- C-615/18 – UY gegen Staatsanwaltschaft OffenburgECLI:EU:C:2020:376
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 6 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Fahrverbot, das mit einem früheren Strafbefehl angeordnet wurde, von dem der Betroffene keine Kenntnis erlangt hat – Zustellung des Strafbefehls an den Betroffenen nur über einen obligatorischen Bevollmächtigten – Eintritt der Rechtskraft – Etwaige Fahrlässigkeit des Betroffenen
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 07.05.2020 – 2 BvR 554/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200507.2bvr055420
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2019 – 2 WD 11/18ECLI:DE:BVerwG:2019:070319U2WD11.18.0
1. Bei einem Strafurteil, das als Folge eines auf das Strafmaß beschränkten Einspruchs ergeht, entfalten die zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls keine Bindungswirkung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO. 2. Die in einem Strafbefehl getroffenen Tatsachenfeststellungen können nach § 84 Abs. 2 WDO vom Wehrdienstgericht zugrunde gelegt werden, sofern die Beteiligten gegen sie nicht substantiierte Zweifel geltend gemacht haben (Änderung der Senatsrechtsprechung). 3. Begeht ein Reserveoffizier nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst vorsätzlich und wiederholt Steuerhinterziehungen im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich begründet dies regelmäßig ein unwürdiges Verhalten, das seine Wiederverwendung im bisherigen Dienstgrad ausschließt.
- BFH, Urt. v. 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, VII R 24/17, VII R 25/17ECLI:DE:BFH:2018:U.070818.VIIR24.17.0
1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist . 2. Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist . 3. Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist .
- C-124/16 – Staatsanwaltschaft München I gegen Ianos Tranca und Ionel OpriaECLI:EU:C:2017:228
Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2012/13/EU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Zustellung eines Strafbefehls — Modalitäten — Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten — Beschuldigter ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt — Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft
- BVerwG, Urt. v. 21.04.2016 – 2 C 4/15ECLI:DE:BVerwG:2016:210416U2C4.15.0
1. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der disziplinaren Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nicht entgegen. 2. Der Kernbestand von beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, kannte - angesichts der damaligen Vielgestaltigkeit der zur Entscheidung berufenen Disziplinarinstanzen - keine Regel des Inhalts, der die disziplinare Entfernung aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis durch behördliche Disziplinarverfügung mit anschließendem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren widerspräche. 3. Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgenausspruch führen kann.
- C-216/14 – Strafverfahren gegen Gavril CovaciECLI:EU:C:2015:686
Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2010/64/EU — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren — Verfahrenssprache — Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird — Einspruchsmöglichkeit in einer anderen als der Verfahrenssprache — Richtlinie 2012/13/EU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Zustellung eines Strafbefehls — Modalitäten — Verpflichtung des Beschuldigten zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten — Lauf der Einspruchsfrist ab der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten
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