§ 474 – Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 14.01.2026 – 2 ARs 468/25ECLI:DE:BGH:2026:140126B2ARS468.25.0
- BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 ARs 13/24ECLI:DE:BGH:2025:171225B5ARS13.24.0
- BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 ARs 10/24ECLI:DE:BGH:2025:300725B5ARS10.24.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.04.2023 – 3 A 439/22
- BGH, Urt. v. 16.03.2023 – III ZR 104/21ECLI:DE:BGH:2023:160323UIIIZR104.21.0
Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten 1. Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen. 2. Nach § 474 Abs. 1 StPO ist den Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren. 3. Grundrechten der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht nach Erhalt der angeforderten Akte unter Berücksichtigung von deren schutzwürdigen Interessen abwägt und so prüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Informationen aus ihr im Zivilverfahren verwertet werden können; der Zugang zu den Informationen aus der beigezogenen Akte ist gegebenenfalls angemessen zu beschränken. 4. Maßgeblich für die Vorlagepflicht Dritter gemäß § 429 Satz 1 Halbs. 1, § 432 Abs. 3 ZPO ist, ob die beweisführungsbelastete Partei im Verhältnis zu ihnen einen Vorlegungsanspruch hat. Ob die Gegenpartei in Ermangelung der Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO nicht zur Vorlage einer Urkunde verpflichtet ist, ist demgegenüber in Bezug auf Dritte nicht von Bedeutung.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.11.2021 – 1 BvR 576/19ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211112.1bvr057619
- BVerwG, Beschl. v. 11.04.2018 – 6 VR 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0
1. Die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordern ist, umfasst als Voraussetzung zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde als solche. 2. Wartet der Antragsteller nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, ist sein Eilantrag grundsätzlich nicht unzulässig. Er trägt lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und, wenn die Behörde das Auskunftsbegehren alsbald erfüllt, im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts.
- BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 7 C 21/16ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U7C21.16.0
1. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26). 2. Ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann (§ 3 Nr. 1 Buchst. c IFG), unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. 3. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG kann den Zugang zu Informationen des Generalbundesanwalts sperren, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde vorliegen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.03.2014 – 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140306.1bvr354113
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 – 6 B 26/13
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