§ 98 – Verfahren bei der Beschlagnahme

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2)Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3)Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4)Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfDECLI:DE:BGH:2026:070126BSTB68.25.0
  • BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:030925BSTB42.25.0

    Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.

  • BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – StB 37/25ECLI:DE:BGH:2025:210825BSTB37.25.0
  • BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – StB 65/24ECLI:DE:BGH:2025:230725BSTB65.24.0

    1. Gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Bundesgerichtshof. 2. Beweisbeschlüsse eines Untersuchungsausschusses, die ein Herausgabeersuchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG formulieren, haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zwar müssen die herausverlangten Objekte nicht individuell bezeichnet werden, der Beweisbeschluss muss aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2025 – 1 BvR 975/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250709.1bvr097525
  • BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR232.24.0

    Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.

  • BGH, Beschl. v. 21.08.2024 – 2 ARs 147/24ECLI:DE:BGH:2024:210824B2ARS147.24.0
  • BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – StB 32/24ECLI:DE:BGH:2024:120624BSTB32.24.0
  • BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – StB 24/24ECLI:DE:BGH:2024:290524BSTB24.24.0
  • BGH, Beschl. v. 11.01.2024 – StB 75/23ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB75.23.0

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