§ 98 – Verfahren bei der Beschlagnahme
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfDECLI:DE:BGH:2026:070126BSTB68.25.0
- BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:030925BSTB42.25.0
Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.
- BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – StB 37/25ECLI:DE:BGH:2025:210825BSTB37.25.0
- BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – StB 65/24ECLI:DE:BGH:2025:230725BSTB65.24.0
1. Gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Bundesgerichtshof. 2. Beweisbeschlüsse eines Untersuchungsausschusses, die ein Herausgabeersuchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG formulieren, haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zwar müssen die herausverlangten Objekte nicht individuell bezeichnet werden, der Beweisbeschluss muss aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2025 – 1 BvR 975/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250709.1bvr097525
- BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR232.24.0
Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.
- BGH, Beschl. v. 21.08.2024 – 2 ARs 147/24ECLI:DE:BGH:2024:210824B2ARS147.24.0
- BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – StB 32/24ECLI:DE:BGH:2024:120624BSTB32.24.0
- BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – StB 24/24ECLI:DE:BGH:2024:290524BSTB24.24.0
- BGH, Beschl. v. 11.01.2024 – StB 75/23ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB75.23.0
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