§ 1 – Errichtung

STRABBLPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1)Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.
(2)Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 STRABBLPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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