§ 3 – Ausschluß und Befangenheit

STRABBLPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1)Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.
(2)Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, ist die Prüfung abzubrechen. Über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 STRABBLPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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