§ 18 – Rücktritt und Nichtteilnahme

STRABBLPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1)Der Kandidat kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.
(2)Tritt der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3)Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(4)Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 STRABBLPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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