§ 20 – Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

STRABBLPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1)Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest.
(2)Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
(3)Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4)Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.
(5)Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 STRABBLPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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