§ 23 – Wiederholungsprüfung

STRABBLPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1)Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2)In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3)Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle Fächer geprüft.
(4)Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 STRABBLPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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